Reglement Seen

Fischgewässer- Cyprinidengewässer

Die Montiggler Seen befinden sich in einem außergewöhnlichen Naturraum und stellen ohne Zweifel ein landschaftliches Highlight Südtirols dar. Da das Gebiet der Montiggler Seen aufgrund seiner Schönheit sehr stark von Erholungssuchenden und Badenden frequentiert wird, wurde es als Biotop unter besonderen Schutz gestellt. Für Fischer bedeutet dies, dass dort Campen, Zelten und das Entzünden von Feuern verboten ist. Außerdem ist die Unterwasserfischerei (z.B. mit Harpunen) strengstens untersagt.

  • Die Fischereisaison in den Montiggler Seen dauert vom 1. Sonntag im April bis zum 30. November.
  • Ein Fischtag dauert von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, wobei folgende fixe Termine zu beachten sind:
    • Fischereianfang am 1. Sonntag im April ist eine Stunde vor Sonnenaufgang.
    • Die Schonzeit für Cypriniden beginnt am 31. Mai eine Stunde nach Sonnenuntergang.
    • Die Schonzeit für Cypriniden endet am 1. Juli eine Stunde vor Sonnenaufgang.
    • Am 30. November eine Stunde nach Sonnenuntergang ist absolutes Fischereiende in den Montiggler Seen.
  • Die Nachtfischerei ist nicht erlaubt!
  • In unseren Vereinsgewässern sind für die Fortbewegung von Booten ausschließlich Ruder oder Paddel erlaubt.

 

Fischereibestimmungen 

  • Jeder Fischer darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 50 Fische entnehmen. 
  • Für alle Fischarten mit Schonmaß gelten die Tagesbeschränkungen.
  • Jeder gefangene und in einen beliebigen Behälter versetzte Fisch muss unverzüglich in die Fischwasser-Tageskarte eingetragen werden.
  • In den Seen ist der gleichzeitige Gebrauch von drei Ruten mit höchstens zwei Angelhaken oder Drillingen pro Rute, oder der Gebrauch von drei Schleppangeln erlaubt.
  • Alle anderen Geräte, wie das Fischen mit dem Pilker, der Gebrauch eines Echolots (Art. 15-2 Durchführungsverordnung Nr.19 vom 8.5.2001) und die Unterwasserfischerei, sind verboten.
  • Kescher dürfen nur dazu verwendet werden, einen bereits gefangenen Fisch aus dem Wasser zu holen.
  • Die Entfernung zwischen Angelplatz und ausgebrachtem Köder darf 40 m nicht überschreiten. Die Methode, mit der der Köder an den gewünschten Standort gebracht wird, ist dabei unerheblich. Der Fischer muss sich in unmittelbarer Nähe der im Einsatz stehenden Geräte aufhalten.
  • Vorfüttern und Fischen mit Fleischfliegenlarven ist landesweit in allen Gewässern untersagt.
  • Vorfüttern ist generell untersagt. Pro Fischgang dürfen insgesamt, zwischen Lockfutter und Köder, maximal 2 kg verwendet werden.
  • Das Fischen in den Gräben und innerhalb des Biotops im Süden des grossen Montiggler Sees ist verboten.
  • In den Montiggler Seen sind als Köderfische ausschließlich tote Meeresfische erlaubt.
  • Es ist strengstens verboten, jegliche Art Fische lebend von unseren Gewässern wegzubringen.
  • Jegliches Fischereigerät muss vorher entweder in der Sonne getrocknet, oder desinfiziert worden sein.
  • Als Voraussetzung für schonendes Fischen besteht die Pflicht, der jeweiligen Fischart und Angeltechnik angepasstes Gerät zu verwenden. Es wird dringend empfohlen, Abhakmatte und ausreichend große Kescher zu verwenden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, dies zu kontrollieren.
  • Ein Fischer muss einem sich bereits vor Ort befindlichen Fischer gegenüber eine angemessene Entfernung einhalten, um ihn beim Fischen nicht zu behindern.
  • Das Entnehmen von Fröschen und Muscheln aller Art aus unseren Vereinsgewässern ist verboten.
  • Verkauf oder Tausch, sowie jedwede andere Art von Geschäftemacherei mit den gefangenen Fischen, ist verboten.
  • Der Fischer ist verpflichtet, bei Aufforderung von mit der Aufsicht beauftragten Personen, Behälter und Fahrzeuge zur Kontrolle zu öffnen. (Art. 16-1/c und 4 Landesfischereigesetz Nr.28 vom 9.6.1978)
  • Fischwasser-Tageskarten an provinzansässige Personen werden nur ausgegeben, wenn sie im Besitz des Ausweises des Fischereiverbands Südtirol sind.
  • Nach Beendigung des Fischganges muss die ausgefüllte Fischwasser-Tageskarte dem Aussteller zurückgegeben werden. Es wird deshalb eine Kaution von € 10,00 erhoben.

 

Strafbestimmungen

  • Jede Übertretung oder Nichtbeachtung dieser Fischereiordnung hat den sofortigen Entzug der Fischwasser-Tageskarte durch das Aufsichtspersonal zur Folge.
  • Für die Feststellung der Übertretungen und die Verhängung der Verwaltungsstrafen finden die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 28 vom 09.06.1978 Anwendung.
  • Widerrechtlich gefangene Fische werden beschlagnahmt und wenn möglich zurückgesetzt. Andernfalls stehen sie dem Bewirtschafter zu.
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